111.1
KV
CH-SG
Art. 102 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Erteilung des Gemeindebürgerrechts
IX. Einbürgerung
Art. 102 KV · Erteilung des Gemeindebürgerrechts
1. Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachsuchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.
2. Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.