Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 102 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Erteilung des Gemeindebürgerrechts

IX. Einbürgerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 102 KV · Erteilung des Gemeindebürgerrechts

1. Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachsuchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.

2. Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.

← Art. 101 KV Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Kanton St.Gallen Art. 103 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →