111.1
KV
CH-SG
Art. 100 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Aufsicht
VIII. Gemeinden
Art. 100 KV · Aufsicht
1. Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons. Die Aufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.
2. Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.