Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SG

Art. 10 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) - Bildung

III. Staatsziele
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Art. 10 KV · Bildung

1. Der Staat setzt sich zum Ziel, dass

a) Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignungen und Neigungen aufbauende Bildung und Erziehung erhalten;

b) die Chancengleichheit auf allen Stufen gegeben ist;

c) öffentliche Bildungseinrichtungen sowie vielfältige Bildungsangebote von hoher Qualität bestehen;

d) durch Weiterbildung die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden können.

2. Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.

3. Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt wird.

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