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Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Ausschluss

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Art. 8 AB SubmG · Ausschluss

1. Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.

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