Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
Art. 7 AB SubmG · Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter
a. die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhält;
b. Dritte, denen sie oder er Aufträge weiterleitet, ebenfalls vertraglich verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einzuhalten.
2. Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschriften. Alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen werden als gleichwertig betrachtet.
3. Auf Verlangen hat die Anbieterin oder der Anbieter die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialinstitutionen und der öffentlichen Hand nachzuweisen oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.