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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Beteiligte Unternehmen

Anbieterin und Anbieter
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Art. 6 AB SubmG · Beteiligte Unternehmen

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von der Anbieterin oder vom Anbieter folgende Angaben verlangen

a. Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen;

b. Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen;

c. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.

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