975.611
ABSUBMG
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Arbeits- oder Bietergemeinschaften
Anbieterin und Anbieter
Art. 5 AB SubmG · Arbeits- oder Bietergemeinschaften
1. Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, so können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.