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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Arbeits- oder Bietergemeinschaften

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Art. 5 AB SubmG · Arbeits- oder Bietergemeinschaften

1. Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, so können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.

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