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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Liefer- und Dienstleistungsaufträge

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Art. 4 AB SubmG · Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1. Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, so berechnet sich der Auftragswert wie folgt

a. entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen und wiederkehrenden Aufträge,

b. oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.

2. Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.

3. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Miet-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet

a. bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese bis zu zwölf Monaten beträgt, oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert;

b. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit 48.

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