975.611
ABSUBMG
CH-OW
Art. 38 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Archivierung
Statistik und Archivierung
Art. 38 AB SubmG · Archivierung
1. Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabeakten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
2. Zu den Vergabeakten gehören
a. die Ausschreibung;
b. die Ausschreibungsunterlagen;
c. das Offertöffnungsprotokoll;
d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
f. das berücksichtigte Angebot;
g. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge gemäss Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.