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Art. 38 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Archivierung

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Art. 38 AB SubmG · Archivierung

1. Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabeakten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

2. Zu den Vergabeakten gehören

a. die Ausschreibung;

b. die Ausschreibungsunterlagen;

c. das Offertöffnungsprotokoll;

d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;

e. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;

f. das berücksichtigte Angebot;

g. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge gemäss Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.

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