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Art. 37 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Statistik

Statistik und Archivierung
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Art. 37 AB SubmG · Statistik

1. Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsvertragsbereich verpflichteten Auftraggeberinnen und Auftraggeber über die meldepflichtigen Aufträge jährlich eine Statistik und teilen sie dem Volkswirtschaftsamt mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zuhanden des Bundes weiter.

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