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Art. 34 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Bekanntmachung des Zuschlags

Zuschlag des Auftrags
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Art. 34 AB SubmG · Bekanntmachung des Zuschlags

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlichen bei den im Staatsvertragsbereich erfolgten Zuschlägen spätestens 72 Tage nach dessen Erteilung eine Bekanntmachung, die mindestens im Amtsblatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen zu erscheinen hat. Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben

a. Art des angewandten Verfahrens;

b. Gegenstand und Umfang des Auftrags;

c. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

d. Datum des Zuschlags;

e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;

f. Preis des berücksichtigten Angebots.

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