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Art. 33 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Aufteilung des Auftrags

Zuschlag des Auftrags
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Art. 33 AB SubmG · Aufteilung des Auftrags

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieterinnen und Anbieter vergeben, wenn sie oder er dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständnis derjenigen Anbieterin oder desjenigen Anbieters, der voraussichtlich den Zuschlag erhält, eingeholt hat.

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