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Art. 31 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Ungewöhnlich niedrige Angebote

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Art. 31 AB SubmG · Ungewöhnlich niedrige Angebote

1. Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.

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