Art. 22 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Ständige Listen
Art. 22 AB SubmG · Ständige Listen
1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann ständige Listen über qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter führen.
2. Die Auftraggeberinnen oder die Auftraggeber, die ständige Listen qualifizierter Anbieterinnen und Anbieter führen, veröffentlichen jedes Jahr mindestens im Amtsblatt folgende Angaben
a. Aufzählung der geführten Listen;
b. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden;
c. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Listen.
3. Sind die Listen für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode.
4. Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers, die oder der ein Gesuch um Aufnahme in die Liste stellt, überprüft werden kann.
5. Die eingetragenen Anbieterinnen und Anbieter werden über die Aufhebung einer Liste informiert. Der Ausschluss aus der Liste richtet sich nach Art. 27 dieser Ausführungsbestimmungen und muss schriftlich begründet werden.