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Art. 21 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Eignungskriterien

Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
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Art. 21 AB SubmG · Eignungskriterien

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter fest.

2. Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter.

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