975.611
ABSUBMG
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - c. Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Ausschreibung
Art. 20 AB SubmG · c. Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
1. Die Fristen für Ausschreibungen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sollen in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen.