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Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - c. Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich

Ausschreibung
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Art. 20 AB SubmG · c. Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich

1. Die Fristen für Ausschreibungen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sollen in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen.

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