Art. 19 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - b. Fristen im Staatsvertragsbereich
Art. 19 AB SubmG · b. Fristen im Staatsvertragsbereich
1. Die Fristen im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein als
a. 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebots;
b. 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme im selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebots darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
2. Diese Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden
a. wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens zwölf Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss Art. 12 dieser Ausführungsbestimmungen und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; in diesem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall aber weniger als zehn Tage;
b. wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;
c. in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Abs. 1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als zehn Tage.