Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
975.611 ABSUBMG CH-OW

Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Fristen a. Grundsätze

Ausschreibung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 AB SubmG · Fristen a. Grundsätze

1. Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Komplexität des Auftrags, das Ausmass von Unteraufträgen, die üblichen Ausarbeitungs- und Produktionszeiten sowie die Übermittlungs- oder Transportzeiten berücksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren lässt.

2. Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter. Sie ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.

← Art. 17 AB SubmG Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Zweck Art. 19 AB SubmG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →