975.611
ABSUBMG
CH-OW
Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Fristen a. Grundsätze
Ausschreibung
Art. 18 AB SubmG · Fristen a. Grundsätze
1. Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Komplexität des Auftrags, das Ausmass von Unteraufträgen, die üblichen Ausarbeitungs- und Produktionszeiten sowie die Übermittlungs- oder Transportzeiten berücksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren lässt.
2. Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter. Sie ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.