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Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Auskünfte

Ausschreibung
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Art. 16 AB SubmG · Auskünfte

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt.

2. Wichtige Auskünfte an eine Anbieterin oder einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.

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