975.611
ABSUBMG
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Auskünfte
Ausschreibung
Art. 16 AB SubmG · Auskünfte
1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt.
2. Wichtige Auskünfte an eine Anbieterin oder einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.