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Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) - Angaben

Ausschreibung
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Art. 12 AB SubmG · Angaben

1. Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben

a. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

b. Verfahrensart;

c. Gegenstand und Umfang des Auftrags, einschliesslich Optionen für zusätzliche Leistungen;

d. Informationen über Varianten und Daueraufträge;

e. Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten;

f. Ausführungs- und Liefertermin;

g. Eignungskriterien, verlangte finanzielle Garantien und Angaben, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;

h. Bezugsstelle und Preis der Unterlagen;

i. Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;

k. Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist;

l. Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bietergemeinschaften;

m. Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2003.04.Nr.51 · ow (Art. 12 und Art. 14 AB SubmG)
Procurement Award Upheld: Lump-Sum Offer Preference Validated
Cited to establish the requirements for tender documents and their content.