Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
975.6 SubmGLSub CH-OW

Art. 9 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Haftung

Rechtsschutz und Haftung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Submissionsgesetz, SubmG · Haftung

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haftet den Anbieterinnen und Anbietern für Schaden, den sie oder er durch eine rechtswidrige Ausschreibung oder Verfügung schuldhaft verursacht hat.

2. Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem Anbieter in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

3. Das Schadenersatzbegehren ist innert sechs Monaten seit der Zustellung der Mitteilung der Vergabebehörde beim Verwaltungsgericht einzureichen.

← Art. 8 Submissionsgesetz, SubmG Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung Art. 10 Submissionsgesetz, SubmG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →