975.6
SubmGLSub
CH-OW
Art. 9 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Haftung
Rechtsschutz und Haftung
Art. 9 Submissionsgesetz, SubmG · Haftung
1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haftet den Anbieterinnen und Anbietern für Schaden, den sie oder er durch eine rechtswidrige Ausschreibung oder Verfügung schuldhaft verursacht hat.
2. Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem Anbieter in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
3. Das Schadenersatzbegehren ist innert sechs Monaten seit der Zustellung der Mitteilung der Vergabebehörde beim Verwaltungsgericht einzureichen.