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Art. 7 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Eröffnung von Verfügungen

Rechtsschutz und Haftung
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Art. 7 Submissionsgesetz, SubmG · Eröffnung von Verfügungen

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch Zustellung.

2. Die Verfügungen werden summarisch und bezogen auf die Vergabekriterien begründet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, laut welcher

a. die nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbieter innert zehn Tagen schriftlich die ausführliche Begründung der Verfügung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verlangen können und

b. die Verfügung in Rechtskraft erwächst, wenn die Begründung nicht verlangt wird.

3. Auf schriftliches Gesuch innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbieterinnen oder Anbietern insbesondere bekannt

a. das angewendete Vergabeverfahren;

b. den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;

c. den Preis des berücksichtigten Angebots;

d. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;

e. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;

f. den Hinweis auf das Rechtsmittel gemäss Art. 6 dieses Gesetzes.

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