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975.6 SubmGLSub CH-OW

Art. 6 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Zuständigkeit

Rechtsschutz und Haftung
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Art. 6 Submissionsgesetz, SubmG · Zuständigkeit

1. Zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Vergabewesen ist das Verwaltungsgericht.

2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage nach Begründung der Verfügung gemäss Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes.

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