975.6
SubmGLSub
CH-OW
Art. 6 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Zuständigkeit
Rechtsschutz und Haftung
Art. 6 Submissionsgesetz, SubmG · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Vergabewesen ist das Verwaltungsgericht.
2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage nach Begründung der Verfügung gemäss Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes.