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Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Schwellenwerte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Submissionsgesetz, SubmG · Schwellenwerte

1. Die Schwellenwerte gemäss Anhang 1 und Anhang 2 der IVöB sind verbindlich.

2. Der Regierungsrat kann den vom Interkantonalen Organ beschlossenen Anpassungen der Schwellenwerte zustimmen.

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