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Art. 11 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 11 Submissionsgesetz, SubmG · Übergangsbestimmung

1. Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben oder vergeben werden. Verfahrensschritte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes formell eingeleitet sind, müssen nicht wiederholt werden.

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