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Art. 10 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Sanktionen

Sanktionen
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Art. 10 Submissionsgesetz, SubmG · Sanktionen

1. Schwerwiegende Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen können von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch Verwarnung, Entzug des erteilten Auftrags, Auferlegung einer Busse bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme oder durch Ausschluss von der Teilnahme an künftigen Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren geahndet werden.

2. Ein solcher Entscheid kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

3. Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte gegen die fehlbare Anbieterin oder den fehlbaren Anbieter.

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