975.6
SubmGLSub
CH-OW
Art. 1 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) - Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Submissionsgesetz, SubmG · Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
1. Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) bei.
2. Der Regierungsrat kann Änderungen der IVöB, soweit sie nicht grundlegender Natur sind, zustimmen.
3. Er regelt die Einzelheiten des öffentlichen Beschaffungswesens in Ausführungsbestimmungen. Er kann eingereichte Unterlagen vom Geltungsbereich des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip ausnehmen.