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975.42 GSK CH-OW

Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION - Der Vorstand
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Art. 8 GSK · Zuständigkeiten

1. Der Vorstand

a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;

b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

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