975.42
GSK
CH-OW
Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION - Der Vorstand
Art. 8 GSK · Zuständigkeiten
1. Der Vorstand
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.