975.42
GSK
CH-OW
Art. 60 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Abgabepflicht
Abgaben - AUFSICHTSABGABE
Art. 60 GSK · Abgabepflicht
1. Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.