975.42
GSK
CH-OW
Art. 58 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Vorschüsse
Abgaben - GEBÜHREN FÜR EINZELAKTE DER GESPA
Art. 58 GSK · Vorschüsse
1. Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.