975.42
GSK
CH-OW
Art. 57 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Auslagen
Abgaben - GEBÜHREN FÜR EINZELAKTE DER GESPA
Art. 57 GSK · Auslagen
1. Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2. Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.