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975.42 GSK CH-OW

Art. 30 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA

Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - FINANZEN UND ANWENDBARES VERFAHRENSRECHT
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Art. 30 GSK · Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA

1. Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.

2. Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.

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