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975.42 GSK CH-OW

Art. 2 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Aufgaben der Trägerschaft

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION - Allgemeines
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Art. 2 GSK · Aufgaben der Trägerschaft

1. Die Trägerschaft

a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;

b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;

c. stellt das Geldspielgericht;

d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;

e. ist Depositärin des Konkordats.

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