975.42
GSK
CH-OW
Art. 13 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION - Das Geldspielgericht
Art. 13 GSK · Unabhängigkeit
1. Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.