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975.42 GSK CH-OW

Art. 13 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION - Das Geldspielgericht
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Art. 13 GSK · Unabhängigkeit

1. Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

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