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975.42 GSK CH-OW

Art. 12 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeit

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION - Das Geldspielgericht
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Art. 12 GSK · Zuständigkeit

1. Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

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