975.42
GSK
CH-OW
Art. 12 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeit
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION - Das Geldspielgericht
Art. 12 GSK · Zuständigkeit
1. Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.