Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
975.312 ABBGS CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) - b. Bezugsverfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 AB BGS · b. Bezugsverfahren

1. Die Gebühren werden jährlich vom Amt für Arbeit erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin. Bei Inbetriebnahme des Geschicklichkeitsspielautomaten während des Kalenderjahres erfolgt der Gebührenbezug für die restlichen Monate des angebrochenen Jahres. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach der Zustellung zu bezahlen.

2. Bei Erlöschen der Bewilligung während des Kalenderjahres wird die Gebühr für die abgelaufenen Monate berechnet. Der Betrag für die restlichen vollen Monate wird gutgeschrieben oder auf Gesuch hin zurückerstattet.

← Art. 7 AB BGS Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) - Gesuche um Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →