975.312
ABBGS
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) - b. Bezugsverfahren
Art. 8 AB BGS · b. Bezugsverfahren
1. Die Gebühren werden jährlich vom Amt für Arbeit erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin. Bei Inbetriebnahme des Geschicklichkeitsspielautomaten während des Kalenderjahres erfolgt der Gebührenbezug für die restlichen Monate des angebrochenen Jahres. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach der Zustellung zu bezahlen.
2. Bei Erlöschen der Bewilligung während des Kalenderjahres wird die Gebühr für die abgelaufenen Monate berechnet. Der Betrag für die restlichen vollen Monate wird gutgeschrieben oder auf Gesuch hin zurückerstattet.