975.312
ABBGS
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) - Bewilligungsfreie Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
Art. 5 AB BGS · Bewilligungsfreie Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
1. Die Bestimmungen über die Höhe der Einsätze und der Gewinne gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen gelten auch für bewilligungsfreie Kleinlotterien.
2. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der Einwohnergemeinde die Durchführung einer bewilligungsfreien Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass spätestens am Tag der Durchführung zu melden.
3. Der Veranstalter oder die Veranstalterin einer bewilligungsfreien Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass hat der Einwohnergemeinde auf Verlangen die Unterlagen und die Abrechnung der Kleinlotterie vorzulegen.