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975.312 ABBGS CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) - c. Abrechnung

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Art. 4 AB BGS · c. Abrechnung

1. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der Bewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach Durchführung des Unterhaltungsanlasses die Abrechnung einzureichen.

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