975.312
ABBGS
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) - c. Abrechnung
Art. 4 AB BGS · c. Abrechnung
1. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der Bewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach Durchführung des Unterhaltungsanlasses die Abrechnung einzureichen.