975.312
ABBGS
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) - b. Bewilligungsverfahren
Art. 3 AB BGS · b. Bewilligungsverfahren
1. Das Gesuch für eine Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist mindestens 30 Tage vor der geplanten Kleinlotterie bei der Einwohnergemeinde am Ort des Unterhaltungsanlasses einzureichen.
2. Das Gesuch hat zu enthalten
a. Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durchführung der Kleinlotterien übernehmen;
b. Angaben des Organisators, wenn die Durchführung an Dritte übertragen wird;
c. Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll;
d. Höhe der Einsätze, Anzahl Lose oder Karten oder Durchgänge;
e. Gesamtwert der Sachpreise;
f. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Unterhaltungsanlasses.
3. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen einverlangen.