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975.312 ABBGS CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) - Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen a. Einsätze und Gewinne

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Art. 2 AB BGS · Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen a. Einsätze und Gewinne

1. Die maximale Höhe eines Einzeleinsatzes beträgt Fr. 5.-, Mehrfach- oder Tageskarten dürfen für maximal Fr. 50.- verkauft werden.

2. Der Wert der bereitgestellten Sachgewinne muss mindestens 40 Prozent der Plansumme entsprechen.

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