975.312
ABBGS
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) - Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen a. Einsätze und Gewinne
Art. 2 AB BGS · Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen a. Einsätze und Gewinne
1. Die maximale Höhe eines Einzeleinsatzes beträgt Fr. 5.-, Mehrfach- oder Tageskarten dürfen für maximal Fr. 50.- verkauft werden.
2. Der Wert der bereitgestellten Sachgewinne muss mindestens 40 Prozent der Plansumme entsprechen.