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975.3 EGBGS CH-OW

Art. 9 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

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Art. 9 EG BGS · Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

1. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ab einer Summe aller Einsätze von Fr. 10 000.- sind bewilligungspflichtig.

2. Der Regierungsrat legt die maximale Höhe der einzelnen Einsätze sowie die minimalen Gewinnchancen für sämtliche Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen fest und regelt das Bewilligungsverfahren in Ausführungsbestimmungen.

3. Die Durchführung von Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ist nur Vereinen mit Sitz im Kanton Obwalden gestattet. Art. 33 BGS gilt sinngemäss. Pro Kalenderjahr darf der gleiche Veranstalter nur eine Kleinlotterie durchführen.

4. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Einwohnergemeinde, in welcher der Anlass stattfindet. Für die Bewilligung und die Aufsicht kann eine kostendeckende Gebühr bis Fr. 500.- verlangt werden.

5. Gegen Veranstalterinnen oder Veranstalter, welche die Vorschriften bezüglich Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann von der Bewilligungsbehörde eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.

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