975.3
EGBGS
CH-OW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere
Kleinspiele
Art. 8 EG BGS · Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere
1. Die Durchführung von Kleinspielen ist zulässig.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen. Er kann Kleinspiele einschränken oder mit Auflagen versehen.
3. Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinlotterien, kleinen Pokerturnieren und lokalen Sportwetten ist das Volkswirtschaftsdepartement.
4. Für das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht werden kostendeckende Gebühren nach dem Allgemeinen Gebührengesetz erhoben.