975.3
EGBGS
CH-OW
Art. 7 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Veröffentlichung
Grossspiele und Verwendung des Reingewinns
Art. 7 EG BGS · Veröffentlichung
1. Die für die Verteilung zuständigen Behörden und Amtsstellen veröffentlichen jährlich gemeinsam einen Bericht über die verteilten Beiträge und die Rechnung.