Art. 6 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Verfahren
Art. 6 EG BGS · Verfahren
1. Beiträge werden nur auf begründetes Gesuch hin ausgerichtet. Für wiederkehrende Anlässe ist jeweils ein neues Gesuch einzureichen. Der Regierungsrat regelt das Nähere zum Verfahren in Ausführungsbestimmungen.
2. Wer bei einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin bzw. bei einem Veranstalter oder einer Veranstalterin eine Funktion innehat, wer persönlich und direkt vom Beitrag profitiert oder sonst wie befangen erscheint, hat bei der Beurteilung des Beitragsgesuchs in den Ausstand zu treten.
3. Zugesicherte Beiträge verfallen nach zwei Jahren, falls sie innert dieser Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht, gestartet oder planmässig fortgesetzt wird. Zugesicherte Beiträge verfallen ebenso, wenn die schriftlich verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
4. Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger erstatten auf Verlangen zuhanden der Bewilligungsinstanz Rechenschaft über die Verwendung der zugesprochenen Fondsmittel.
5. Werden Beiträge zu Unrecht beansprucht oder werden unterstützte Projekte zweckentfremdet oder zerstört, können Beitragsleistungen verweigert, gekürzt oder zurückverlangt werden.