Art. 5 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Zuständigkeit
Art. 5 EG BGS · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil des Reingewinns für die einzelnen Förderungsbereiche fest und entscheidet über die Verteilung der verfügbaren Fondsmittel an die für die Förderungsbereiche verantwortlichen Behörden und Amtsstellen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement
a. budgetiert zusammen mit den involvierten Departementen die entsprechende Swisslos-Kostenstelle;
b. koordiniert die Zuteilung der Finanzgesuche an die Verantwortlichen der Förderbereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes;
c. sorgt zusammen mit den involvierten Departementen für eine mittel- und langfristige Planung der notwendigen grösseren Swisslos-Beiträge an entsprechende Projekte.
3. Das Finanzdepartement verwaltet den Swisslos-Fonds. Dazu gehören insbesondere
a. Auszahlung der zugesicherten Beiträge;
b. Festlegung der Verzinsung der Fondsmittel;
c. auf Antrag der zuständigen Amtsstelle das Inkasso der Rückforderungen;
d. zusammen mit den zuständigen Amtsstellen die Erstellung des Rechenschaftsberichts.
4. Im Rahmen der ihnen zugeteilten Fondsmittel entscheiden die jeweils zuständigen Behörden und Amtsstellen über die Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und üben die Aufsicht aus.