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975.3 EGBGS CH-OW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Grundsätze der Beitragsgewährung

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Art. 4 EG BGS · Grundsätze der Beitragsgewährung

1. Beiträge werden - vorbehältlich des Bereichs Entwicklungshilfe - in der Regel gewährt für

a. Vorhaben im Kanton Obwalden oder mit einem Bezug zum Kanton Obwalden;

b. Vorhaben, die für den Kanton Obwalden, die Region Zentralschweiz oder gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind;

c. Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Obwalden haben oder sinngemäss die Kriterien gemäss Buchstaben a. oder b. erfüllen.

2. Bei der Vergabe von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten

a. Eigenleistungen und Finanzierung durch Dritte;

b. nachhaltige Wirkung;

c. gesellschaftlicher und kultureller Wert.

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