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975.3 EGBGS CH-OW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Beitragsberechtigte

Grossspiele und Verwendung des Reingewinns
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Art. 3 EG BGS · Beitragsberechtigte

1. Beiträge können ausgerichtet werden an

a. gemeinnützige, kulturelle, sportliche und soziale Institutionen, Vereinigungen und Stiftungen;

b. Vereine;

c. Einzelpersonen.

2. Keine Beiträge werden gewährt an

a. Projekte zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen;

b. Projekte, die durch Kantonsbeiträge zu wesentlichen Teilen finanziert werden können;

c. Projekte mit politischem, konfessionellem oder ideologischem Inhalt;

d. die Äufnung von Reserven;

e. interne, nicht öffentliche Anlässe von privaten oder kommunalen Institutionen sowie Seminare;

f. Veranstaltungen mit ausschliesslichem Festcharakter und Kongresse;

g. Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen;

h. Nach- und Restfinanzierungen, Darlehen sowie Übernahme von Defiziten.

3. Beiträge werden in der Regel nur an konkrete und kontrollierbare Projekte ausgerichtet.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

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