Art. 3 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Beitragsberechtigte
Art. 3 EG BGS · Beitragsberechtigte
1. Beiträge können ausgerichtet werden an
a. gemeinnützige, kulturelle, sportliche und soziale Institutionen, Vereinigungen und Stiftungen;
b. Vereine;
c. Einzelpersonen.
2. Keine Beiträge werden gewährt an
a. Projekte zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen;
b. Projekte, die durch Kantonsbeiträge zu wesentlichen Teilen finanziert werden können;
c. Projekte mit politischem, konfessionellem oder ideologischem Inhalt;
d. die Äufnung von Reserven;
e. interne, nicht öffentliche Anlässe von privaten oder kommunalen Institutionen sowie Seminare;
f. Veranstaltungen mit ausschliesslichem Festcharakter und Kongresse;
g. Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen;
h. Nach- und Restfinanzierungen, Darlehen sowie Übernahme von Defiziten.
3. Beiträge werden in der Regel nur an konkrete und kontrollierbare Projekte ausgerichtet.
4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.