975.3
EGBGS
CH-OW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Verwendung des Reingewinns
Grossspiele und Verwendung des Reingewinns
Art. 2 EG BGS · Verwendung des Reingewinns
1. Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds, der durch die dem Kanton abgelieferten Reingewinne der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) und deren Zinsen gespiesen wird.
2. Die Fondsmittel werden für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Projekte in folgenden Bereichen eingesetzt
a. Kultur und Denkmalpflege;
b. Sport;
c. Umwelt und Entwicklungshilfe;
d. Bildung und Forschung;
e. Soziales und Gesundheit.
3. Für Präventionsmassnahmen zur Suchtbekämpfung werden die dafür von Swisslos überwiesenen Beiträge und für die Deckung des Verwaltungsaufwands zwei Prozent des Reingewinns eingesetzt.