975.3
EGBGS
CH-OW
Art. 11 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Geschicklichkeitsspielautomaten
Abgaben
Art. 11 EG BGS · Geschicklichkeitsspielautomaten
1. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine Abgabe zu entrichten.
2. Entsprechend dem mutmasslichen Umsatz sind pro Automat folgende Abgaben pro Kalenderjahr zu entrichten (Beträge in Fr.)
a. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachgewinn: 200.- bis 1 000.-
b. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn: 2 000.- bis 5 000.-
3. Der Regierungsrat legt die Abgabe fest und regelt das Veranlagungs- und Bezugsverfahren in Ausführungsbestimmungen.