Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
975.3 EGBGS CH-OW

Art. 11 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Geschicklichkeitsspielautomaten

Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 EG BGS · Geschicklichkeitsspielautomaten

1. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine Abgabe zu entrichten.

2. Entsprechend dem mutmasslichen Umsatz sind pro Automat folgende Abgaben pro Kalenderjahr zu entrichten (Beträge in Fr.)

a. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachgewinn: 200.- bis 1 000.-

b. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn: 2 000.- bis 5 000.-

3. Der Regierungsrat legt die Abgabe fest und regelt das Veranlagungs- und Bezugsverfahren in Ausführungsbestimmungen.

← Art. 10 EG BGS Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Zulässigkeit

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →