975.3
EGBGS
CH-OW
Art. 10 Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) - Spielbanken
Abgaben
Art. 10 EG BGS · Spielbanken
1. Der Kanton erhebt von den Konzessionärinnen von Spielbanken mit Konzession B eine Abgabe. Sie beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht. Die Festsetzung der Höhe der Abgabe erfolgt gemäss Veranlagung der Eidgenössischen Spielbankenkommission.
2. Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung, der Bezug durch die Finanzverwaltung.